Über die Zulässigkeit offener Abstimmungen in politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland 

von Axel Kistner und Björn Swierczek am 26. November 2014

Bestimmte Interessengruppen tragen immer wieder unter Verweis auf das Parteienrecht vor, dass es in Deutschland unzulässig sei, in einer politischen Partei offene Abstimmungen zu Sachfragen durchzuführen.

So argumentiert z. B. der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der konkreten Ausgestaltung des Online-Parteitages der Piratenpartei Deutschland Berlin, dass § 15 Abs. 2 Parteiengesetz grundsätzlich die Geheimhaltung von Wahlen und Abstimmungen verlangen würde.

„[…] die nach § 15 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG) grundsätzlich gebotene Geheimhaltung von Wahlen und anderen Stimmabgaben durch besondere Vorkehrungen gewehrleistet [sic!] werden müssen, damit nicht nachverfolgt werden kann, welches Mitglied wie abgestimmt hat […]“ [Holzapfel]

Der Landesbeauftragte übersieht jedoch, dass der herangezogene Absatz des Parteiengesetzes außer dem Sonderfall der Wahl (von Personen) gar keine anderen Stimmabgaben behandelt. Vielmehr grenzt gerade dieser § 15 Abs. 2 PartG den Sonderfall der Wahl (von Personen) von anderen Stimmabgaben ab, indem er für Wahlen von Personen Geheimheit verlangt.

„Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.“ [PartG § 15 Abs. 2]

Trotz der eigentlich klaren Abgrenzung von Abstimmungen als Oberbegriff und Wahlen als Sonderfall werden diese Begriffe dennoch immer wieder verwechselt. Die richtige Verwendung der Begriffe erläutert der Duden Recht A-Z, eine Abstimmung sei das Feststellen von Mehrheiten bei einer Sachentscheidung, welche sowohl geheim als auch öffentlich sein könne. Wahlen seien eine Sonderform der Abstimmung, die Personen beträfen.

„Abstimmung: Verfahren zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse […] über einen Vorschlag oder Antrag, der eine Sachfrage betrifft.“
„Eine Sonderform der Abstimmung ist die Wahl einer Person.“
„Die Abstimmung kann geheim […] oder öffentlich sein […]“ [DudenRecht]

Aber auch die einschlägige Literatur zum Parteiengesetz sieht Wahlen als Sonderform der Abstimmung. Ipsen stellt fest, dass Wahlen als „Wahlbeschlüsse“ zu verstehen sind und somit als Unterart zu den Beschlüssen gehören.

„Die in Abs. 1 geregelten Anforderungen gelten auch für Wahlen, da der Begriff ‚Beschlüsse‘ lediglich das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses beschreibt und deshalb auch Wahlen als ‚Wahlbeschlüsse‘ zu den Beschlüssen i. S. v. Abs. 1 gehören.“ [Ipsen, § 15 Rn 6]

Andere Regelungen (außer der Regelung für Wahlen von Personen in PartG § 15 Abs. 2) hinsichtlich eines Geheimhaltungszwanges bei Abstimmungen können nicht aufgefunden werden. Vielmehr stellt sich in der Fachliteratur die offene Abstimmung als ein normaler Vorgang dar. Ipsen führt sogar aus, dass bei offener Abstimmung auch die Pflicht bestünde, das Abstimmungsverhalten politisch zu verantworten.

„[…] entbindet aber nicht von der Verpflichtung, ein Abstimmungsverhalten – soweit offen abgestimmt wurde und dieses deshalb bekannt ist – politisch zu verantworten.“ [Ipsen, § 15 Rn 23]

Auch die von Art. 21 GG geforderte demokratische Organisation der Partei liefert keine Hinweise auf ein generelles Geheimhaltungsgebot bei Abstimmungen. Keiner der in der Literatur einschlägigen Grundsätze (Aufbau von unten nach oben, Partizipationsgleichheit- und rechte, innerparteiliche Wahlen, Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz, innerparteiliche Transparenz, plebiszitäre Elemente, Beschränkungen bei der Ausgestaltung eines imperativen Mandats) [Kersten, § 1 Rn 68-77] wird durch eine offene Abstimmung verletzt.

Der eingangs zitierte Datenschutzbeauftragte vertritt die Rechtsmeinung, dass ein „verfassungslegitimes Interesse“ an geheimen Abstimmungen zum Schutz von Minderheiten bestehen „kann“. [Holzapfel] Geheime Abstimmungen sind jedoch regelmäßig nicht geeignet, Minderheiten zu schützen, da diese – wie der Name schon sagt – bei jeder Art von Abstimmung in der Minderheit und somit unterlegen wären. Vielmehr sieht § 15 PartG eine völlig andere Maßnahme zum Schutz von Minderheiten vor: Das Parteiengesetz verlangt, dass das Antragsrecht insbesondere derart gestaltet sein muss, dass Minderheiten ihre Standpunkte ausreichend zur Erörterung bringen können.

„Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.“ [PartG § 15 Abs. 3] vgl. auch [Kersten, § 15 Rn 32 ff], [Ipsen, § 15 Rn 18 ff]

Es ist daher festzuhalten, dass offene Abstimmungen über Sachfragen ebenso wie geheime Personenwahlen in Parteien zulässig sind. Parteien seien – wie Kersten feststellt – grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Organisation und Satzung.

„Bürger und Parteien haben das Recht, die Parteiorganisation frei zu gestalten.“ [Kersten, § 1 Rn 37]
„Bürger und Parteien haben die Freiheit, die Parteisatzung entsprechend ihren politischen Zielen zu gestalten.“ [Kersten, § 1 Rn 41]

Aus Art. 20 GG („alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“) kann zudem abgeleitet werden, dass es zur Kontrolle durch den Souverän sogar erforderlich ist, dass für politische Parteien das Prinzip der Offenheit gilt und Geheimhaltung nur die Ausnahme darstellen kann. Reichel führt aus, dass „Publizität“ ein bei der Willensbildung in der Demokratie allgegenwärtiges Verfassungsprinzip sei, dem auch die Parteien unterlägen und das nur in der Ausnahme durch Vertraulichkeit ersetzt werden dürfe.

„Publizität ist ein den ganzen demokratischen Willensbildungsprozess durchdringender Verfassungsgrundsatz, nach dem die Institutionen, die aufgrund der Verfassung die Möglichkeit eingeräumt bekommen, eine entscheidende Rolle bei der Willensbildung zu spielen, dem demokratischen Offenheitsprinzip unterliegen. Die ‚Publizitätspflicht‘ der Parteien besteht daher nicht nur den Parteimitgliedern, sondern allen Bürgern gegenüber. Das Offenheitsprinzip betrifft grundsätzlich die ganze Organisation und Arbeit der mit der Aufgabe der politischen Willensbildung betrauten Parteien. Die Regel ist Publizität, die Ausnahme Vertraulichkeit.“ [Reichel]

Gerade mit Blick auf die Unmöglichkeit geheimer Abstimmungen (und somit auch Wahlen) mittels elektronischer Medien, [vgl. PLF Chapter 3] ist bemerkenswert, dass nicht einmal der Geheimhaltungszwang bei Wahlen (von Personen) von der Fachliteratur verfassungsrechtlich für unabdingbar gehalten wird. Laut Kersten müssten Parteien die Wahlgrundsätze des Grundgesetzes nicht unmittelbar gegen sich gelten lassen. Geheime Personenwahlen seien nicht zwingend, sondern nur notwendig, wenn sie auch möglich sind.

„Für die Gestaltung der Wahlen sind die politischen Parteien als gesellschaftliche Vereinigung nicht unmittelbar an die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs 1 S 1 GG gebunden. Doch aufgrund des Homogenitätsprinzips gelten die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs 1 S 1 GG auch für parteiinterne Wahlen. Dies ist für die Allgemeinheit, die Gleichheit und die Freiheit der Wahl anerkannt. Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl ist nach Möglichkeit, nicht aber verpflichtend sicherzustellen.“ [Kersten, § 1 Rn 72]

Fazit: Das Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) gebietet, Ergebnisse rechtlicher Prüfungen auf begründbare Weise einer Rechtsnorm zuzuordnen. Zwar kann die Prüfung der jeweiligen Begründungsbeziehung gelegentlich im Ergebnis zu abweichenden Rechtsmeinungen kommen, dennoch müssen die einschlägigen Normen, wie sie auch in der jeweils durch Rechtsprechung und Veröffentlichung der Lehre (z. B. Kommentaren) beschrieben werden, Berücksichtigung finden. Die von uns zitierten einschlägigen Quellen zeigen, dass offene Abstimmungen über Sachfragen in politischen Parteien zulässig sind. Dies entspricht auch der allgemeinen Praxis politischer Parteien, auf öffentlichen Versammlungen offene Abstimmungen per Handzeichen durchzuführen. Lediglich für (bestimmte) Personenwahlen schreibt das Parteiengesetz eine geheime Abstimmung vor. Die Rechtsmeinung, dass offene Abstimmungen in politischen Parteien auch bei anderen Entscheidungen als Wahlen zu vermeiden oder gar unzulässig seien, ist unseres Erachtens nicht vertretbar.

[DudenRecht] Munzinger Online / Duden - Recht A-Z, 2. Auflage, Bibliographisches Institut GmbH, Mannheim, 2010, abgerufen am 23.11.2014.

[Ipsen] Prof. Dr. Ipsen, Jörn, in: Ipsen, Jörn (Hrsg.): Parteiengesetz, Kommentar, Verlag C. H. Beck, München, 2008, ISBN 978-3-406-57531-0.

[Holzapfel] Holzapfel, Daniel: Stellungnahme des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur geplanten Klarnamenspflicht im LiquidFeedback-System der Piratenpartei Deutschland Berlin vom 13.11.2014, veröffentlicht von Piratenpartei Deutschland, Berlin, http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/1/12/Stellungnahme_LDSB.pdf abgerufen am 23.11.2014.

[Kersten] Prof. Dr. Kersten, Jens, in: Kersten/Rixen (Hrsg.): Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht, Kommentar, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2009, ISBN 978-3-17-019131-0.

[PLF] Behrens, Kistner, Nitsche, Swierczek: The Principles of LiquidFeedback, Interaktive Demokratie e.V., Berlin, 2014, ISBN 978-3-00-044795-2, http://principles.liquidfeedback.org/

[Reichel] Reichel, Marc: Das demokratische Offenheitsprinzip und seine Anwendung im Recht der politischen Parteien / von Marc Reichel, Duncker und Humblot, Berlin, 1996 in Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 713, ISSN 0582-0200, ISBN 3-428-08942-1.